31.07.2018
Antwort der VerwaltungSehr geehrter Herr Bröcker,
eine Überprüfung der Unfallstelle vor Ort am heutigen Tag ergab keine Unfallgefahr im Sinne der Verkehrssicherungspflicht. Der Wurzelaufwurf, über den die Geschädigte bedauerlicherweise stürzte, stellte sich als gleichmäßige Aufwölbung des Plattenbelages ohne Kantenbildung dar.
Die Bewertung, wann ein Zustand einer öffentlichen Verkehrsfläche als tatsächliche, objektive Unfallgefahr anzusehen ist, wurde mit dem GVV (Gemeinde Versicherungsverband) als Versicherer aller Kommunen in NRW festgelegt. Hierbei ist die Bewertung der zu wahrenden Verkehrssicherungspflicht auf den sorgfältigen, durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer abzustellen, das heißt auf die Einsicht eines besonnenen, verständigen und gewissenhaften Menschen.
Bei den von Ihnen weiterhin angesprochenen Schadstellen handelt es sich um zwei ca. 1cm hochstehenden Betonplatten. Diese habe ich vorsorglich durch Kaltbitumen ersetzen lassen. Auch hier handelte es sich noch nicht um Unfallgefahrenstellen. Da alle Schäden durch die Wurzeln privater Bäume auf dem Grundstück Königsberger Straße 2 verursacht werden, werde ich den betroffenen Anlieger anschreiben und eine umgehende Sanierung des Gehweges fordern.
Das Tiefbauamt bearbeitet Meldungen über vermeintliche Unfallgefahrenstellen mit oberster Priorität. Leider können geringe Mängel auf Gehwegen in Hinblick auf die Vielzahl vergleichbarer Fälle sowie der Finanzlage der Kolpingstadt Kerpen nicht beseitigt werden. Hier ist die Umsicht und Aufmerksamkeit der einzelnen Verkehrsteilnehmer gefragt. Für weitere Fragen diesbezüglich stehe ich Ihnen gerne unter der unten angegebenen Telefonnummer zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen